Satzung

Satzung des Kreisverbandes Hersfeld -Rotenburg der Basisdemokratischen Partei Deutschland dieBasis

Inhaltsverzeichnis

Präambel

Abschnitt 1: Grundsätze der Basisdemokratischen Partei Deutschland

§ 1 Name, Tätigkeitsgebiet und Zweck

§ 2 Verbindlichkeit der Parteiensatzung

Abschnitt 2: Mitgliedschaft

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Abschnitt 3: Organisation

§ 6 Kreisparteitag (KPT)

§ 7 Kreisvorstand

§ 8 Ortsverbände

Abschnitt 4: Willensbildung

§ 9 Wahlverfahren im Kreisverband

§ 10 Mitgliederbefragung und -entscheid

Abschnitt 5: Wahlbündnisse

§ 11 Wahlbündnisse

Abschnitt 6: Schlussbestimmungen

§ 12 Gültigkeit der Satzung

Unterschriften


Präambel

Die Basisdemokratische Partei Deutschland ist eine Partei im Sinne des Grundgesetzes. Sie vereinigt ALLE Menschen ohne Unterschied, die bei der Erhaltung und Weiterentwicklung eines demokratischen Rechtsstaates und einer gerechten, freiheitlichen und solidarischen Gesellschaft mitwirken wollen.

Wir setzen uns für ein selbstbestimmtes, würdiges Leben in Frieden und achtsames Miteinander ein.

Dazu bedarf es eines offenen Dialoges, der die vielfältigen Lebenswirklichkeiten und Lebenslagen respektiert.

Unsere Politik stellt den Menschen mit seinen körperlichen, seelischen und geistigen Bedürfnissen und Anliegen ins Zentrum. Sie steht für eine lebensfreundliche Welt ein, die kooperative Gemeinschaften und lebendige Beziehungsnetze fördert.

Die Art unseres Wirtschaftens erkennt unser Eingebundensein in die Natur als Lebensgrundlage an. Daraus erwächst die Verantwortung für alle, die Ressourcen nachhaltig sowie regenerativ zu nutzen und zu erhalten.

Frieden und Freiheit ist die Lebensgrundlage für eine Gesellschaft, die die Vielfalt der Menschen würdigt und alle Menschen willkommen heißt. Die Basisdemokratische Partei tritt für eine Politik des Friedens ein, die es Menschen ermöglicht, darauf zu vertrauen, dass sie in ihrer Würde und in ihrer Existenz geachtet werden.

Unsere Ziele sind, Freiheit und Rechte eines jeden Einzelnen zu sichern und zu gewährleisten. Niemand darf gegen seinen Willen zu etwas gezwungen werden, weder auf Bestreben eines Einzelnen, noch einer Gruppe, was den Menschenrechten widerspricht.

Die Partei wirkt mit an der Gestaltung eines freiheitlichen, demokratischen Staats- und Gemeinwesens, das allen Menschen ein selbstbestimmtes und verantwortungsbewusstes Leben ermöglicht. Zur Verwirklichung einer freiheitlichen Gesellschaft stützen wir uns auf die Säulen:

Freiheit – Machtbegrenzung – Achtsamkeit – Schwarmintelligenz


Abschnitt 1: Grundsätze der Basisdemokratischen Partei Deutschland


Aus Gründen der Lesbarkeit wird in dieser Satzung das generische Maskulinum verwendet, es sind immer alle Geschlechter gemeint.

§ 1 Name, Tätigkeitsgebiet und Zweck

(1) Name

Der Kreisverband trägt den Namen Basisdemokratische Partei Deutschland Kreisverband Hersfeld-Rotenburg. Die Kurzbezeichnung lautet dieBasis-HE HEF-ROF.

(2) Organisation und Tätigkeitsgebiet

Der Kreisverband ist eine Gliederung der Basisdemokratischen Partei Deutschland. Sein Tätigkeitsgebiet erstreckt sich auf den Landkreis Hersfeld-Rotenburg.

(3) Sitz

Der Sitz des Kreisverbandes ist Bad Hersfeld.

(4) Geschäftsstelle

Bis zur Eröffnung einer Geschäftsstelle ist die Adresse eines Vorsitzenden die ladungsfähige Adresse.

(5) Zweck

Im Einklang mit der Satzung des Landesverbandes sehen wir, dieBasis-HE HEF-ROF, dass Basisdemokratie und Machtbegrenzung auf einer größtmöglichen Subsidiarität sowie Unabhängigkeit fußt. Dafür setzen wir uns ein.

§ 2 Verbindlichkeit der Parteiensatzung

Die Satzung des Landesverbandes Hessen der Partei dieBasis einschließlich der Finanzordnung und der Schiedsgerichtsordnung finden Anwendung, soweit ihr Inhalt nicht durch diese Kreissatzung in dem der Landessatzung folgenden zulässigen Umfang, anders geregelt wird.


Abschnitt 2: Mitgliedschaft


§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied

Mitglied kann jeder Mensch werden,

  1. der die Grundsätze und die Satzung der Partei anerkennt,
  2. im Geltungsbereich des Parteiengesetzes lebt und das 16. Lebensjahr vollendet hat,
  3. der nicht durch rechtskräftiges Urteil die bürgerlichen Ehrenrechte oder das Wahlrecht verloren hat,
  4. der keiner anderen Partei oder politischen Vereinigung angehört, die der Satzung der Basisdemokratischen Partei Deutschland widersprechen und
  5. der nicht einer als extremistisch eingestuften Organisation angehört.

(2) Erwerb

  1. Der Erwerb der Mitgliedschaft ist ausschließlich auf Antrag möglich. Mit dem Antrag auf Annahme ist die Anerkennung der Grundsätze und der Satzung der Partei verbunden. Ferner verpflichtet sich der Antragsteller dazu, bestehende oder zukünftige Mitgliedschaften zu anderen Parteien, Wählergruppen, politischen Organisationen, NGO’s oder Vereinigungen unaufgefordert und vollständig mitzuteilen.
  2. Jedes Mitglied gehört grundsätzlich der Parteigliederung an, in deren Zuständigkeitsgebiet es seinen Hauptwohnsitz hat. Das Mitglied hat aber das Recht, die Zugehörigkeit in der Parteigliederung seiner Wahl frei zu bestimmen und kann jederzeit wechseln. Sein aktives und passives Wahlrecht in der neuen Gliederung ruht dann für zwei Monate, wenn nicht gleichzeitig der Hauptwohnsitz gewechselt wird.

(3) Entscheidung

Über die Aufnahme des Kreisverbandes im Rahmen des vom Landesvorstand definierten Verifizierungsprozesses.

Kann im KV der Verifizierungsprozess nicht durchgeführt werden, dann erfolgt dieser durch die vorgelagerte, übergeordnete Gliederung, die diesen durchführen kann.

(4) Besonderheit

Deutsche Staatsangehörige, die ihren Lebensmittelpunkt im Ausland haben, aber zum deutschen Bundestag wahlberechtigt sind, können ihre Mitgliedschaft beim Kreisverband ihrer Wahl beantragen.

(5) Aufnahme

Mit der Mitteilung über die Annahme des Aufnahmeantrags ist das Mitglied aufgenommen. Es erhält einen Nachweis über seine Mitgliedschaft mit einer eindeutigen Mitgliedsnummer.

(6) Mitgliedsbeitrag und Stimmrecht

Aktives und passives Stimmrecht wird denen gewährt, die keine Beitragsrückstände aufweisen.

(7) Umzug

Bei einem Umzug innerhalb Deutschlands wechselt das Mitglied in die zuständige Gliederung seines neuen Wohnsitzes.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Bedingungen

Die Mitgliedschaft endet durch

  • Tod
  • Austritt
  • Ausschluss

(2) Austritt

Der Austritt durch das Mitglied ist ohne Angabe von Gründen jederzeit durch schriftliche Erklärung an den jeweiligen Kreisvorstand der Partei möglich.

(3) Ausschluss

Ein Mitglied kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder Ordnung der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.

Sobald ein Ausschluss gemäß Geschäftsordnung beantragt und angenommen wurde, ruhen alle Rechte und Pflichten des Mitgliedes.

Der Ausschluss erfordert bei Widerspruch eine Entscheidung durch ein Schiedsgericht.

(4) Beendigung

  1. Bei Beendigung der Mitgliedschaft findet keine Erstattung oder Verrechnung von Mitgliedsbeiträgen statt.
  2. Für ein ausgetretenes Parteimitglied ist eine Mitarbeit in Arbeitsgruppen und Ausschüssen etc. nicht mehr möglich.
  3. Beim Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Kreisverband oder der Partei dieBasis sind alle parteieigenen Utensilien, Dokumente, Akten, Mitgliederlisten, elektronische Kommunikationsmittel kostenlos an den Vorstand zu übergeben.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Mitgliederrechte

Mitglieder der Partei dieBasis

  • wirken mit an der innerparteilichen Meinungs- und Willensbildung, z.B. durch Aussprachen und Anträge, durch Teilnahme an Abstimmungen, Wahlen, Arbeitsgruppen und anderen Entscheidungen,
  • beteiligen sich im Rahmen der Gesetze und der Satzungen an der Aufstellung von Kandidaten, sobald sie das wahlfähige Alter erreicht haben,
  • können an Kreis-, Landes- und Bundesparteitagen der Partei teilnehmen,
  • können sich um eine Kandidatur bewerben,
  • können gemeinsam mit 25% aller Mitglieder den Bundesvorstand mit der Einberufung eines außerordentlichen Bundesparteitages beauftragen,
  • können gemeinsam mit 25% aller hessischen Mitglieder den Landesvorstand mit der Durchführung eines außerordentlichen Landesparteitages beauftragen.

(2) Mitgliederpflichten

Mitglieder der Partei dieBasis

  • vertreten in der Öffentlichkeit die Ziele der Partei, unter Berücksichtigung unserer 4 Säulen
    Freiheit – Machtbegrenzung – Achtsamkeit – Schwarmintelligenz,
  • achten die Rechte der anderen Parteimitglieder,
  • respektieren die satzungsgemäßen Beschlüsse der Parteiorgane,
  • behandeln dieBasis internen Belange vertraulich, vor allem als Amts- oder Mandatsträger,
  • fördern die Ziele von dieBasis und wehren Schaden von der Partei ab,
  • treten bei Wahlen für öffentliche Wahlämter nicht gegen offizielle dieBasis Kandidaten an,
  • führen Parteiämter und öffentliche politische Ehrenämter gewissenhaft und legen dem Kreisverband gegenüber Tätigkeitsberichte vor.

(3) Mitgliedsbeitrag

Jedes Parteimitglied zahlt einen monatlichen Beitrag in selbst gewählter Höhe zwischen 3,00 € und
100,00 €. Die Zahlungsmodalitäten richten sich nach der Finanzordnung des Landesverbandes Hessen, die aktuelle Version ist auf der Homepage des Landesverbandes und/oder des Kreisverbandes einzusehen.

In begründeten Fällen kann auf die Erhebung eines Beitrages durch Information an den Beitrag einziehenden Schatzmeister befristet verzichtet werden.


Abschnitt 3: Organisation


§ 6 Kreisparteitag (KPT)

(1) Oberstes Organ

Der KPT ist das oberste Organ des Kreisverbandes.

Er besteht aus den Mitgliedern des Kreisverbandes.

Alle Mitglieder haben Zutritts-, Rede- und Antragsrecht. Das Stimm- und Wahlrecht regelt sich durch § 3 (6).

(2) Frequenz

Ein ordentlicher KPT sollte mindestens einmal im Kalenderjahr und muss mindestens alle 2 Jahre einberufen werden. Ein außerordentlicher KPT muss auf Verlangen von mehr als 25% der Mitglieder des Kreisverbandes innerhalb von 6 Wochen nach Eingang des Verlangens einberufen werden.

(3) Einberufung

Ein KPT wird durch den Kreisvorstand in Textform, vorzugsweise per Email oder auf Wunsch des einzelnen Mitgliedes per Post, unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

(4) Einberufungsfristen

Die Einberufungsfrist beträgt 4 Wochen. Der Kreisvorstand kann die Einberufungsfrist bei dringenden Angelegenheiten, die keine Satzungsänderungen oder Auflösungsentscheide sind, verkürzen.

(5) Antragsfristen

Anträge und Änderungsanträge an einen KPT haben spätestens 2 Wochen vor dem KPT in Textform, vorzugsweise per Email oder Post, beim Kreisvorstand vorzuliegen. Dieser leitet die eingegangenen Anträge spätestens 1 Woche vor dem KPT an alle Mitglieder weiter.

(6) Initiativanträge

Initiativanträge können von jedem Mitglied auf dem KPT vor der Abstimmung der Tagesordnung gestellt werden, diese dürfen nicht die Satzung oder die Auflösung des Kreisverbandes betreffen. Über die Behandlung eines Initiativantrages entscheidet der KPT mit einfacher Mehrheit.

(7) Beschlussfähigkeit

Der KPT ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. Dies gilt unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder.

(8) Entlastung des Kreisvorstandes

Der KPT nimmt den Tätigkeitsbericht des Kreisvorstandes und den Rechenschaftsbericht des Kreisschatzmeisters entgegen und entlastet diese mit einfacher Mehrheit durch Abstimmung.

(9) Aufgaben

Der KPT beschließt über politische Anträge, den Kreisverband betreffende Programme, den Kreishaushalt, und andere den Kreisverband betreffende Angelegenheiten.

(10) Wahlen

  1. Der KPT wählt in schriftlicher und geheimer Wahl die Vorsitzenden, den Schatzmeister und deren Stellvertreter. Zusätzlich wählt der KPT zwei Rechnungsprüfer.
  2. Ein zur Wahl stehendes Mitglied für den Kreisvorstand darf nicht Vorstandsmitglied im Ortsverband, Land oder Bund sein.

(11) Satzung und Auflösung

Der KPT beschließt über die Kreissatzung oder die Auflösung des Kreisverbandes durch Abstimmung mit mindestens 2/3 der abgegebenen Stimmen.

(12) Protokoll

Über die Durchführung des KPT ist Protokoll zu führen. Alle Beschlüsse sind dabei von einem Schriftführer zu protokollieren. Das Protokoll ist durch Unterzeichnung von zwei Mitgliedern des Vorstandes zu bestätigen und für die Mitglieder digital zu veröffentlichen.

§ 7 Kreisvorstand

(1) Der Vorstand des Kreisverbandes setzt sich zusammen aus:

  1. zwei Vorsitzenden
  2. einem Schatzmeister

Durch Beschluss des KPT können zusätzlich gewählt werden:

  1. bis zu zwei stellvertretende Vorsitzende
  2. und einem stellvertretenden Schatzmeister

(2) Vertretung

Der Kreisverband wird nach außen durch die Vorstandsmitglieder unter § 7 (1a) bis (1b) vertreten.

(3) Aufgaben

  • Der Kreisvorstand leitet den Kreisverband und führt dessen Geschäfte nach Gesetz und Satzung sowie nach den Beschlüssen des KPT.
  • Der Kreisvorstand ist an die jeweils gültige Fassung der Geschäftsordnung gebunden.
  • Die Geschäftsordnung regelt, für welche Entscheidungen des Kreisvorstandes das Votum der Mitglieder mittels Mitgliederbefragung oder Mitgliederentscheid einzuholen ist.
  • Alle Entscheidungen werden in den Vorstandssitzungen getroffen. An den Vorstandssitzungen können weitere Mitglieder des Kreises teilnehmen. Die Zusammensetzung, die Kompetenzen, die Stimmrechte der Teilnehmer an den Vorstandssitzungen sowie die erforderlichen Mehrheiten für die Entscheidungen regelt die Geschäftsordnung.

(4) Befristung

Alle Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

(5) Abwahl

Wenn zwei Drittel der Mitglieder des Vorstandes einen Misstrauensantrag gegen ein oder mehrere Vorstandsmitglieder stellen, ist automatisch eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Auf dieser wird den betreffenden Vorstandsmitgliedern die Vertrauensfrage gestellt. Diese können von 2/3 der anwesenden Mitglieder abgewählt oder bestätigt werden.

(6) Ausscheiden

Scheidet ein gewähltes Mitglied des geschäftsführenden Kreisvorstandes aus, so wird die Nachwahl auf dem nächsten KPT vorgenommen. Die kommissarische Übernahme der Aufgaben von ausgeschiedenen Vorständen wird durch die Geschäftsordnung geregelt.

(7) Protokoll

Die Beschlüsse des Kreisvorstandes sind zu protokollieren.

§ 8 Ortsverbände

(1) Gründung

Ortsverbände können innerhalb des Kreisgebietes von mindestens sieben Mitgliedern gegründet werden. Ein Ortsverband kann mehrere Gemeinden umfassen.

(2) Satzung

Ein Ortsverband unterliegt den Bestimmungen dieser Satzung sowie der Satzung des Landes- und Bundesverbandes. Er kann sich unter Berücksichtigung der Grundlagen dieser Satzungen eine eigene Satzung geben.

(3) Auflösung

Ortsverbände können durch Beschluss des KPT aufgelöst werden, wenn diese weniger als sieben Mitglieder zählen oder wenn die Posten des geschäftsführenden Ortsvorstandes (zwei Vorsitzende, Schatzmeister) nicht besetzt werden können. Bei einer Auflösung fällt eventuelles Vermögen an den Kreisverband. Ihm sind auch alle parteieigenen Utensilien, Dokumente, Protokolle, Akten, Mitgliederlisten, elektronische Kommunikationsmittel und die Buchführung zu übergeben.


Abschnitt 4: Willensbildung


§ 9 Wahlverfahren im Kreisverband

(1) Einzelwahl

Bei einer Einzelwahl ist im ersten Wahlgang gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Wird ein zweiter Wahlgang nötig, ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit wird eine Stichwahl durchgeführt. Ist auch diese ohne Ergebnis, entscheidet das Los. Vor jedem Wahlgang können Kandidaten ihre Kandidatur zurückziehen.

(2) Gruppenwahl

Bei Gruppenwahlen für gleichberechtigte Positionen kann jedes Mitglied die Stimmenanzahl der zu wählenden Kandidaten abgeben, das Kumulieren der Stimmen ist nicht zulässig. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit für einen verbliebenen Sitz wird eine Stichwahl durchgeführt. Ist auch diese ohne Ergebnis, entscheidet das Los. Vor jedem Wahlgang können Kandidaten ihre Kandidatur zurückziehen.

(3) Ortsverbände

Diese Verfahren gelten sinngemäß auch für Wahlen bei Mitgliederversammlungen von Ortsverbänden.

(4) Bewerbung

Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze und der Satzungen der Bundespartei, des Landesverbandes und des Kreisverbandes.

§ 10 Mitgliederbefragung und -entscheid

(1) Mitgliederbefragung

Durch Beschluss einer Vorstandssitzung, des KPT oder aus Eigeninitiative eines Mitglieds mit Unterstützung von 10% aller Mitglieder des Kreisverbandes, verbunden mit einem Abstimmungsantrag, führt der Kreisvorstand innerhalb von 4 Wochen nach Vorliegen der Voraussetzungen eine Mitgliederbefragung durch. Diese soll, wann immer möglich, durch systemisches Konsensieren, sonst durch Abstimmung erfolgen. Ihr Ergebnis ist parteiintern zu veröffentlichen und rechtlich nicht bindend.

(2) Mitgliederentscheid

Durch Beschluss des KPT oder auf Antrag von 25% aller Mitglieder, verbunden mit einem Abstimmungsantrag, führt der Kreisvorstand innerhalb von 4 Wochen nach Vorliegen der Voraussetzungen einen Mitgliederentscheid durch. Dieser soll, wann immer möglich, durch systemisches Konsensieren, sonst durch Abstimmung erfolgen. Der Abstimmungsvorschlag ist angenommen, wenn er einen geringeren Gruppenwiderstand im Vergleich zum Status Quo hat, unabhängig vom Quorum. Bei Stimmengleichheit gilt ein Abstimmungsvorschlag als abgelehnt.

Das Ergebnis eines Mitgliederentscheids ist parteiintern zu veröffentlichen und es ist rechtlich bindend.


Abschnitt 5: Wahlbündnisse


§ 11 Wahlbündnisse

(1) Kreisverband

Der Kreisverband kann bei Kommunalwahlen, in Abstimmung mit dem Landesverband, Wahlbündnisse auf Kreisebene eingehen.

(2) Ortsverbände

Ortsverbände können in Abstimmung mit dem Kreisverband Wahlbündnisse auf Gemeindeebene eingehen.

(3) Zustimmung

Für Wahlbündnisse muss vorab die Zustimmung einer Mitgliederversammlung des betroffenen Gebietsverbandes eingeholt werden.

(4) Kontinuität der Grundsätze dieser Partei

Vereinbarungen von Wahlbündnissen sind im Sinne der Grundsätze der Partei dieBasis zu treffen.


Abschnitt 6: Schlussbestimmungen


§ 12 Gültigkeit der Satzung

(1) Auflösung

Der Kreisverband löst sich auf, wenn er weniger als 7 Mitglieder hat oder wenn die Posten des Kreisvorstandes gemäß § 7 (1a) und (1b) nicht mit mindestens 3 Personen besetzt werden können. Hierdurch verliert diese Satzung ihre Gültigkeit. Des Weiteren folgt der Kreisverband den entsprechenden Vorschriften der Satzung des Landesverbandes Hessen in der jeweiligen Fassung.

Bei einer Auflösung fällt eventuelles Vermögen an den nächst übergeordneten Regionalverband. Ihm sind auch alle parteieigenen Utensilien, Dokumente, Protokolle, Akten, Mitgliederlisten, elektronische Kommunikationsmittel und die Buchführung zu übergeben.

(2) Inkrafttreten und Gültigkeit

Diese Satzung und die zugehörige Geschäftsordnung wurden auf dem Kreisparteitag am 25.06.2022 in Rotenburg a.d. Fulda beschlossen. Diese beiden Dokumente sind nur gemeinsam gültig und treten mit der Unterzeichnung durch den Wahlausschuss (Wahlleiter, Schriftführer, 1-2 Wahlbeobachter) auf dem KPT mit sofortiger Wirkung in Kraft.

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