Geschäftsordnung

Präambel

Diese Geschäftsordnung dient dazu, die Mitbestimmung, die Kompetenzen, die Arbeit und Aufgaben der Mitglieder des Kreisverbandes Hersfeld-Rotenburg zu beschreiben und zu regeln. Sie ist der Ausdruck des allgemeinen Willens. Alle Mitglieder haben das Recht persönlich mitzuwirken.

§ 1 Rechte der Mitglieder

Alle Mitglieder haben das Recht

  • sich in Interessenvertretungen zu organisieren und einen oder mehrere Schwarmbeauftragte zur Willensbildung und Mitbestimmung zu wählen. Diese Beauftragten werden nachfolgend als Mitglieder-Rat bezeichnet.
  • Funktionen und Aufgaben zu übernehmen und so aktiv mitzuwirken. Diese Personengruppe wird nachfolgend als Mitglieder-Ausschuss bezeichnet.

§ 2 Das Entscheidungsgremium, der Kreis-Beirat

Mitglieder-Rat, Mitglieder-Ausschuss und Vorstand bilden gemeinsam den Kreis-Beirat. Alle Entscheidungen werden im Kreis-Beirat getroffen.

Die Struktur des Kreis-Beirates:

§ 3 Allgemeines

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Kreisverbandes nach den geltenden Gesetzen, der aktuell gültigen Satzung des Kreisverbandes, sowie dieser Geschäftsordnung. Er arbeitet mit den übrigen Organen und Mitgliedern des Verbandes zum Wohle der Partei dieBasis vertrauensvoll zusammen.
  2. Die Entscheidungen im Kreisverband Hersfeld-Rotenburg werden ausschließlich in den Sitzungen des Kreis-Beirats getroffen und sind von allen Beteiligten verbindlich einzuhalten. Entscheidungen sollen über das systemische Konsensieren erzeugt werden. Als Vorbereitung zur Entscheidungsfindung sind umfassende Informationen, einschließlich der Vor- und Nachteile von Lösungen, aus möglichst unterschiedlichen Quellen einzuholen.
  3. Jedes Mitglied des Vorstandes hat die Pflicht, die übernommenen Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen. Sollte ein Mitglied des Vorstandes seinen Aufgaben zeitweise nicht nachkommen können, so wird dessen Vertretung innerhalb des Vorstandes geregelt. Eine geplante Abwesenheit eines Mitglied des Vorstandes sollte ab einem Zeitraum von 10 Tagen angezeigt werden.

Teil 1 Geschäftsordnung und Kreis-Beirat


§ 4 Inkrafttreten und Änderungen der Geschäftsordnung

  1. Die Geschäftsordnung tritt durch Beschluss des aktuellen Vorstandes des Kreisverbandes Hersfeld-Rotenburg vorläufig in Kraft. Die Geschäftsordnung ist nachfolgend auf jedem Kreisparteitag durch einfache Mehrheit der akkreditierten Teilnehmer zu bestätigen oder abzulehnen. Bei Ablehnung durch den Kreisparteitag bleibt die vorherige Geschäftsordnung in Kraft.
  2. Anträge zur Änderung der Geschäftsordnung können jederzeit auf Antrag von 10% der Partei-Mitglieder des Kreisverbandes über den Mitglieder-Rat oder auf Beschluss des Kreis-Beirats gestellt werden. Änderungen der Geschäftsordnung treten in Kraft durch 2/3-Mehrheit einer Mitgliederbefragung bei mindestens 1/3 Beteiligung der Mitglieder des Kreisverbandes und 2/3-Mehrheit des Kreis-Beirats.
  3. Wird die Mindest-Beteiligung von 1/3 der Mitglieder des Kreisverbandes Hersfeld-Rotenburg gemäß Absatz 2 nicht erreicht, so reicht eine Mehrheit von 2/3 des Kreis-Beirates bei 2/3 Beteiligung aller Mitglieder des Kreis-Beirats zur Änderung der Geschäftsordnung aus.

§ 5 Zusammensetzung, Struktur des Kreis-Beirates

Die Mitglieder des Kreis-Beirates setzen sich aus 3 Gruppen (Organen) zusammen:

  1. Der beim Kreisparteitag gewählteVorstand. Ihm obliegt die Leitung und Koordination aller Aufgaben, die Vertretung des Kreisverbandes Hersfeld-Rotenburg nach außen (z.B. gegenüber anderen Kreisverbänden, dem Landesverband, Bundesverband, den Behörden, der Presse und dergleichen) sowie die Finanzangelegenheiten.
  2. Der Mitglieder-Rat bildet die Schnittstelle zwischen dem Kreis-Beirat und den Mitgliedern der Partei im Kreisverband (siehe dazu § 12).
  3. Dem Mitglieder-Ausschuss des Kreis-Beirates obliegen verschiedene Aufgaben, die im Rahmen der Arbeit im Kreisverband fortlaufend zu definieren sind (siehe dazu § 13).

§ 6 Wahl der Mitglieder des Kreis-Beirates

  1. Der Vorstand wird auf dem Kreisparteitag für die Dauer seiner Amtszeit gewählt.
  2. Der Mitglieder-Rat besteht aus Vertretern mit Verantwortung für das Gesamtgebiet des Kreisverbandes (Mitglieder-/Schwarmbeauftragte) sowie aus max. 1 Vertreter je Ortsverband. Sie werden durch Befragung der betroffenen Mitglieder vorgeschlagen und mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Anzahl der Schwarmbeauftragten im Mitglieder-Rat ist nicht begrenzt und kann den Erfordernissen angepasst werden.
  3. Kandidaten für den Mitglieder-Ausschuss des Kreis-Beirates werden über eine Aufgabenbeschreibung definiert, im Rahmen einer Mitgliederbefragung vorgeschlagen und ebenfalls von den Mitgliedern des Kreisverbandes Hersfeld-Rotenburg mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Anzahl der Mitglieder im Mitglieder-Ausschuss ist nicht begrenzt und kann den Erfordernissen (z.B. bei Wahlkampagnen) angepasst werden.

§ 7 Kompetenzen des Kreis-Beirates

  1. Der Kreis-Beirat ist befugt, in folgenden Bereichen eigenständige Beschlüsse zu fassen:
    1. Beschlüsse zum Tagesgeschäft, d.h. alle regelmäßigen Aktivitäten, welche die Funktionsfähigkeit des Kreisverbandes betreffen, wie Mitglieder- und Interessierten-Treffen, Betreuung der Social Media-Kanäle, laufende Ausgaben gemäß eines beschlossenen Budgets
    2. Vorbereitung von neuen Projekten/Aktivitäten, z.B. Parteitage und Wahlen
    3. Laufende Kommunikation mit Behörden, Presse, Austausch und Aktionen zwischen den Kreisverbänden, den Landesverbänden und zum Bundesverband
    4. Aussagen, die im Namen des Kreis-Beirates erfolgen.
  2. Der Kreis-Beirat benötigt in folgenden Bereichen zusätzlich eine Bestätigung durch eine Mitgliederbefragung im Kreisverband mit einfacher Mehrheit bei einer Beteiligung von mindestens 25% der Mitglieder:
    1. Ausgaben, die mehr als 50% der verfügbaren Finanzmittel des Kreises binden
    2. Festlegung von Wahlstrategien, z.B. die Auswahl von Wahlslogans und -plakaten
    3. Alle Verträge (z.B. Personal- oder Mietverträge), die der Vorstand unterzeichnet
  3. Für alle Entscheidungen, für die die Zuordnung gemäß Absatz (1) oder (2) nicht eindeutig ist oder die gemäß Absatz 2 erforderliche Beteiligung des Schwarms nicht zustande kommt, kann ein Antrag auf Klärung durch Änderung der Geschäftsordnung gemäß § 4 erfolgen. Bis zur endgültigen Klärung entscheidet der Kreis-Beirat mit 2/3 Mehrheit, ob eine Mitgliederbefragung zusätzlich erfolgen muss oder nicht.

§ 8 Stimmrechte der Organe und Mitglieder des Kreis-Beirates
für eigenständige Beschlüsse

Die Stimmrechte im Kreisbeirat können entweder mitgliederbezogen (1 Stimme pro Mitglied) oder gruppenbezogen (2 Stimmen pro Gruppe/Organ) aufgeteilt werden.

  1. Im Normalfall sind die Stimmrechte mitgliederbezogen aufgeteilt, d.h. jedes Mitglied im Kreis-Beirat verfügt über 1 Stimme. Um hier zu einer Entscheidung zu gelangen, sollte das systemische Konsensieren angewandt werden.
  2. Ab einer Gruppengröße von 2 Mitgliedern pro Gruppe und wenn eine der Gruppen ab 50% der Stimmen im Kreis-Beirat verfügt, dann wird das Gruppenstimmrecht wie folgt angewandt: – Vorstand: 2 Stimmen – Mitglieder-Rat: 2 Stimmen – Mitglieder-Ausschuss: 2 Stimmen Die Wertung der Stimmen wird wie unter § 9 (3) beschrieben vorgenommen. Ein Beschluss bedarf einer Zustimmung ab 70% (entspricht 5 von 6 möglichen Stimmen). Damit ist gewährleistet, dass jede der 3 Gruppen gleichberechtigt beteiligt ist.

§ 9 Stimmrechte des Kreis-Beirates bei Mitbestimmungsrecht der Mitglieder
des Kreisverbandes

  1. Für alle Beschlüsse, die nicht gemäß § 7 Absatz (1) in der alleinigen Kompetenz des Kreis-Beirats liegen, muss gemäß § 7 Absatz (2) eine Bestätigung durch eine Mitgliederbefragung erfolgen. Für alle Beschlüsse dieser Art wird im Kreis-Beirat das Gruppenstimmrecht gemäß § 9 Absatz (2) angewandt und um die Mitgliederbefragung erweitert.
  2. Um die Stimmrechte bei einer Mitgliederbefragung ausgewogen zu verteilen, werden die Stimmen nach Gruppen (Organen) wie folgt verteilt: – Geschäftsführender Vorstand insgesamt: 2 Stimmen – Mitglieder-Rat insgesamt: 2 Stimmen – der Mitglieder-Ausschuss: 2 Stimmen – Ergebnis der Mitgliederbefragung (Schwarm): 2 Stimmen
  3. Die 2 Stimmen der Mitgliederbefragung werden wie folgt gewertet: – Bei weniger als 1/3 „Ja“-Stimmen (Befürwortung eines Antrages) werden die 2 Stimmen des
    Schwarms mit „Nein“ bewertet (0:2 für einen Antrag) – zwischen 1/3 und 2/3 „Ja“-Stimmen werden die 2 Stimmen des Schwarms mit „Unentschieden“
    bewertet (1:1) – Ab 2/3 „Ja“-Stimmen werden die 2 Stimmen des Schwarms mit „Ja“ bewertet
    (2:0 für einen Antrag) Mit dieser Aufteilung der 2 Stimmen soll gewährleistet werden, dass nur durch ein klares Votum des Schwarms ab 2/3 die Stimmverhältnisse im Kreisbeirat verändert werden könnten.
  4. An der Mitgliederbefragung gemäß Absatz (1) – (3) müssen mindestens 25% der Kreisverbands-Mitglieder teilnehmen, ansonsten werden die 2 Stimmen aus der Mitgliederbefragung als unentschieden (1:1) gewertet.
  5. Ein Beschluss bedarf einer Zustimmung ab 70% (entspricht 6 von 8 möglichen Stimmen).

§ 10 Abwahl der Mitglieder des Kreis-Beirats

  1. Einzelne Mitglieder im Mitglieder-Rat und Mitglieder-Ausschuss gemäß § 5 Absätze (2) + (3) können auf Antrag des Kreis-Beirates mit einer Mehrheit von 2/3 abgewählt werden. Hierbei müssen mindestens 2/3 der Mitglieder des Kreis-Beirats an der Abstimmung teilnehmen. Diese Abwahl durch den Kreis-Beirat ist durch einen Mitgliederentscheid zu bestätigen, an dem mindestens 25% der Mitglieder des Kreisverbandes teilnehmen und mit mindestens 2/3 der abgegebenen Stimmen für die Abwahl stimmen.
  2. Eine Abwahl der Mitglieder des Kreis-Beirates gemäß § 5 Absätze (2) + (3) kann auch auf Antrag von 10% der Partei-Mitglieder des Kreisverbandes erfolgen. Hierbei müssen mindestens 25% der Mitglieder des Kreisverbandes an der Abstimmung teilnehmen und die Abwahl in einem Mitgliederentscheid mit 2/3 der abgegebenen Stimmen erfolgen. Diese Abwahl, an der mindestens 2/3 aller Mitglieder des Kreis-Beirates teilnehmen müssen, wird durch einen Beschluss einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen bestätigt.
  3. Eine Abwahl ist erst nach Entscheid durch den Kreis-Beirat und Mitgliederentscheid gültig. Die betroffene Person wird nach dem ersten Beschluss durch den Kreis-Beirat oder den Mitgliederentscheid von ihren Aufgaben entbunden und ist bis zur endgültigen Entscheidung ohne Stimmrecht im Kreis-Beirat.
  4. Wird die Mindest-Beteiligung von 25% im Mitgliederentscheid des Kreisverbandes gemäß Absatz (1) nicht erreicht, so gilt Absatz (3) sinngemäß bis zur Bestätigung durch den nächsten Kreisparteitag.

Teil 2 Aufgaben und Kompetenzen des Kreis-Beirates


§11 Der Vorstand

kann bestehen aus

  1. Zwei Vorsitzenden
  2. Einem Schatzmeister
  3. Bis zu 2 stellvertretenden Vorsitzenden
  4. Einem stellvertretenden Schatzmeister

Mitglieder des Vorstandes vertreten den Kreisverband gegenüber Banken und sonstigen Finanzinstituten allein. Zu Ausgaben, Eröffnung oder Auflösung von Konten entscheidet der Vorstand allein per Beschluss. Jedes Vorstandsmitglied ist nur gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied zeichnungsberechtigt. Ist der Schatzmeister verhindert und hat ein anderes berechtigtes Vorstandsmitglied als Vertreter bestimmt, so ist dieses Vorstandsmitglied allein vertretungsberechtigt. Die Vertretung ist den Vorstandsmitgliedern umgehend anzuzeigen.

§ 12 Mitglieder-Rat

Zu den Aufgaben gehören die Mitgliederbetreuung und auch alle mit den 4 Säulen der Partei in Verbindung stehenden Themen. Hier liegt auch, z.B. für die Klärung von Streitigkeiten, Aussprache mit dem Vorstand oder des gesamten Kreis-Beirats, die Verantwortung für die Organisation von diesbezüglichen Treffen, Mediation usw..

§ 13 Mitglieder-Ausschuss

Die Mitglieder des Mitglieder-Ausschusses haben bestimmte Funktionen und Aufgaben, die je nach Bedarf festgelegt werden. Im Bedarfsfall können mehrere Personen mit den gleichen Aufgaben in die Kreisversammlung gewählt werden. Die bei der Erstellung dieser Geschäftsordnung vorgesehenen Aufgaben/Funktionen sind:

  1. Mitgliederverwalter
  2. Marketing und Social Media (Öffentlichkeitsarbeit)
  3. Schriftführer, Protokoll
  4. Satzung & Geschäftsordnung
  5. Verifizierung
  6. Arbeit mit dem Ticket-System
  7. Laufende Projekte (Sprecher von Arbeitsgruppen)
  8. Sonstiges

Da aufgrund der höheren datenschutzrechtlichen Anforderungen bestimmte Bedingungen erfüllt sein müssen und für bestimmte Bereiche (MVS, Ticketsystem) Schulungen erforderlich sind, können Aufgaben im Mitglieder-Ausschuss auch von Mitgliedern des Vorstands übernommen werden. Eine Mitarbeit in verschiedenen Gruppen erzeugt keinerlei zusätzliche Stimmrechte.

Die Zuordnung von Aufgaben zu den Mitgliedern im Rat und dem Ausschuss unterliegt dem Kreisbeirat im Einzelfall, die Aufteilung gemäß § 12 und § 13 ist nur eine Hilfestellung. Beispielsweise könnte die Verifizierung auch durch einen Mitglieder-Rat durchgeführt werden.

Die Mitglieder im Mitglieder-Ausschuss dürfen ohne Beschluss des Kreis-Beirates in den Bereichen Organisation und Struktur eigenverantwortlich arbeiten. Nach dem Ablauf einer Test- oder Einführungsphase (3-6 Monate) wird im Kreis-Beirat darüber abgestimmt und der Beschluss dokumentiert.


Teil 3 Ablauf und Dokumentation des Kreis-Beirates


§ 14 Beschlüsse und Anträge

  1. Beschlüsse des Kreis-Beirates sind schriftlich festzuhalten und zeitnah (innerhalb von 8 Tagen) im Protokoll der Sitzung zu veröffentlichen. Alle Abstimmungsergebnisse werden protokolliert.
  2. Jedes Mitglied des Kreisverbandes ist berechtigt, Anträge an den Kreis-Beirat zu stellen.
  3. Anträge an den Vorstand können eingereicht werden: – per E-Mail an den Vorstand (post@diebasis-hersfeld-rotenburg.de) – persönlich oder durch einen Beauftragten auf einer offenen Sitzung des Kreis-Beirates
  4. Mitglieder des Kreis-Beirates bringen Anträge, die sie persönlich erhalten haben, allen anderen Mitgliedern des Kreis-Beirates zur Kenntnis. Dies sollte möglichst schriftlich (z.B. per E-Mail) und spätestens zur nächsten Sitzung des Kreis-Beirates erfolgen. Die eingegangenen Anträge werden auf der internen Arbeitsplattform der Partei („die Basis Nextcloud“) abgelegt und archiviert.
  5. Eingegangene Anträge kommen auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Kreis-Beirates.

§ 15 Umlaufbeschlüsse

  1. Der Kreis-Beirat kann zwischen zwei Sitzungen Entscheidungen gemäß § 8 und § 9 durch Umlaufbeschluss treffen.
  2. Umlaufbeschlüsse können über die gängigen Vorstandsverteiler (E-Mail, Cloud), telefonisch, persönlich oder per verschlüsseltem Messenger getätigt werden.
  3. Wird ein Antrag auf Entscheidung im Umlaufbeschluss gestellt, ist zugleich eine Frist zur Beschlussfassung zu setzen. Diese Frist sollte mindestens 12 Stunden betragen.
  4. An einem Umlaufbeschluss müssen mindestens 2/3 aller Mitglieder des Kreis-Beirats teilnehmen.
  5. Umlaufbeschlüsse werden bei der nächsten Sitzung des Kreis-Beirates protokolliert.

§ 16 Ablauf der Sitzung des Kreis-Beirates

  1. Die Sitzung wird geleitet von einem Mitglied der Kreis-Beirates.
  2. Die Sitzungen finden in der Regel offen statt. Bei berechtigtem Interesse kann auf Beschluss des Kreis-Beirats eine geschlossene Sitzung einberufen werden.
  3. Sofern nicht anders vereinbart, beruft ein Vorstandsvorsitzender eine Sitzung des Kreis-Beirates mit einer Einladungsfrist von mindestens 6 Tagen ein. Die Einladungen erfolgen über die Kalenderfunktion der Nextcloud der Partei und per E-Mail.
  4. Die Tagesordnung wird zu Beginn der Sitzung gemeinsam beschlossen.
  5. Von jeder Sitzung wird ein Protokoll erstellt und innerhalb von 8 Tagen veröffentlicht. Vor Beginn der Sitzung wird per Mehrheitsbeschluss ein Protokollführer benannt, wenn die Position im Mitglieder-Ausschuss nicht besetzt ist. Das Protokoll wird spätestens mit der nächsten Einladung an alle Mitglieder des Kreis-Beirats verschickt.
  6. Änderungsanträge zum Protokoll müssen spätestens zwei Tage vor der nachfolgenden Sitzung bei den Vorsitzenden eingereicht werden. Zu Beginn der nachfolgenden Sitzung wird eine Aussprache zum Protokoll geführt und dieses dann beschlossen.
  7. Sitzungen des Kreis-Beirates können auch per Video-Konferenz oder Telefonkonferenz stattfinden. Das Hinzufügen von weiteren Teilnehmern an diesen Sitzungen des Kreis-Beirates ist zulässig.

§ 17 Kommunikationsregeln in der Parteiöffentlichkeit sowie Öffentlichkeit

Jedes Mitglied ist verpflichtet, in der Öffentlichkeit im Sinne der Satzung und der Geschäftsordnung der Partei dieBasis zu handeln und ist gehalten, die vom Kreis-Beirat erlassenen Beschlüsse mit umzusetzen und zu unterstützen.

§ 18 Verwaltung und Pflege der Mitgliederdaten, Datenschutz

  1. Die Verwaltung und Pflege der Mitgliederdatenbank erfolgt durch den Vorstand bzw. durch ein vom Kreis-Beirat bestimmtes Mitglied.
  2. Jedes Vorstandsmitglied hat im Bedarfsfall das Recht eines zweckgebundenen Zugang auf die Mitgliederdaten. Diese können beim Schatzmeister oder seinem Stellvertreter eingeholt werden. Der Zugriff muss so begrenzt wie möglich sein.
  3. Eine Weitergabe von Mitgliederdaten an nicht zugriffsberechtigte Personen ist untersagt. Jeder Zugriffsberechtigte hat gemäß Datenschutzverordnung dafür Sorge zu tragen, einen Zugriff durch nicht zugriffsberechtigte Personen auszuschließen.
  4. Bearbeitung der Mitgliedsanträge: Die Vorsitzenden des Vorstands sind berechtigt, eingegangene Mitgliedsanträge zu bestätigen. Sollten diese beabsichtigen, Mitgliedsanträge abzulehnen, sind die Vorstandsvorsitzenden verpflichtet, diese in den Kreis-Beirat einzubringen. Dem Kreis-Beirat obliegt im Rahmen der Beschlussfassung die Entscheidung über diese Anträge. Im Übrigen gelten hier die Vorschriften der Mitgliederaufnahme und -verwaltung des Landes- und Bundesvorstandes.

§ 19 Beendigung der Mitgliedschaft im Kreis-Beirat

  1. Nicht wiedergewählte Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, mit Beendigung ihres Amtes unverzüglich – spätestens innerhalb einer Woche – alle im Rahmen ihrer Parteitätigkeit zur Verfügung gestellten Geräte und parteieigene Gegenstände, Werte sowie gesammelten Daten (Arbeitsergebnisse, Dokumente, Kontaktdaten – sofern vom Kontakt genehmigt -, offiziellen Schriftverkehr etc.) an ihren gewählten Nachfolger zu übergeben. Ebenso sind Zugangsberechtigungen, die ausschließlich für die Tätigkeiten im Rahmen des Vorstandes erteilt wurden (Passwörter/Logins) innerhalb dieser Zeit zu löschen, zurückzusetzen bzw. zurücksetzen zu lassen.
  2. Dies gilt sinngemäß auch für die Beendigung der Mitgliedschaft im Mitglieder-Ausschuss und Mitglieder-Rat, insbesondere wenn die betreffenden Mitglieder Zugangsberechtigungen zu parteiinternen Datenbanken und Softwarelösungen hatten.
  3. Sollte das ausscheidende Mitglied die unter (1) und (2) genannten Bedingungen nicht einhalten, so sind die durch Ergreifung anderer Maßnahmen entstehenden Kosten vom Mitglied zu tragen.

Die Geschäftsordnung wurde vom Kreisvorstand beschlossen und eingeführt am 02.04.2022

Genehmigt auf dem Kreisparteitag am 25.06.2022

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